Informationsmaterial
Journal der 1249. Plenarsitzung des Ständigen Rates
Reden des Persönlichen Beauftragten des Amtierenden Vorsitzenden der OSZE für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung mit dem weiteren Schwerpunkt Intoleranz und Diskriminierung gegenüber Christen und Angehörigen anderer Religionen (Videoansprache), des Persönlichen Beauftragten des Amtierenden Vorsitzenden der OSZE für die Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegenüber Muslimen und des Persönlichen Beauftragten des Amtierenden Vorsitzenden der OSZE für die Bekämpfung des Antisemitismus. Der Ständige Rat verabschiedete den Beschluss Nr. 1350 über die Weiterleitung eines Dokumentenentwurfs an den Ministerrat. Der Ständige Rat verabschiedete den Beschluss Nr. 1351 über die Verlängerung des Mandats des OSZE-Projekt-koordinators in Usbekistan. Der Ständige Rat verabschiedete den Beschluss Nr. 1352 über die Verlängerung des Mandats der OSZE-Mission in Skopje. Der Ständige Rat verabschiedete den Beschluss Nr. 1353 über die Verlängerung des Mandats der OSZE-Mission in Serbien. Der Ständige Rat verabschiedete den Beschluss Nr. 1354 über die Verlängerung des Mandats der OSZE-Mission in Montenegro. Der Ständige Rat verabschiedete den Beschluss Nr. 1355 über die Verlängerung des Mandats der OSZE-Präsenz in Albanien. Russlands fortgesetzte Aggression gegen die Ukraine und rechtswidrige Besetzung der Krim. Die Lage in der Ukraine und die Notwendigkeit, die Minsker Vereinbarungen umzusetzen. Internationaler Tag zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen am 25. November 2019 (Spanien, Anhang). Gesetz über „ausländische Agenten“ in der Russischen Föderation. Verletzungen der Rechte nationaler Minderheiten in Bezug auf Bildung und Sprache in Lettland. Präsidentenwahl in Kroatien am 22. Dezember.
Die Ansichten, Meinungen, Schlussfolgerungen und weiteren Informationen dieses Dokuments beinhalten weder eine Stellungnahme noch eine Unterstützungserklärung seitens der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), es sei denn, die OSZE ist als Autor dieses Dokuments explizit angegeben.